{"id":46,"date":"2019-08-22T08:20:41","date_gmt":"2019-08-22T08:20:41","guid":{"rendered":"http:\/\/jung-verwitwet.org\/?page_id=46"},"modified":"2019-08-22T08:20:41","modified_gmt":"2019-08-22T08:20:41","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jung-verwitwet.org\/?page_id=46","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p>Satzung Grundlagen des Vereins<br><br><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Eintragung, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen jung verwitwet e.V.<br>(2) Sitz des Vereins ist Bad Krozingen.<br>(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br>(4) Aus Gr\u00fcnden der besseren Lesbarkeit wird im Nachfolgenden ausschlie\u00dflich die m\u00e4nnliche Form verwendet. Frauen sind damit gleicherma\u00dfen gemeint.<br>(5) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.\u00a0\u00a0<br><br><strong>\u00a7 2 Zweck des Vereins<\/strong><br>(1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<br>(2) Zweck des Vereins ist die Unterst\u00fctzung hilfsbed\u00fcrftiger Hinterbliebener nach dem Verlust des (Ehe-) Partners und seiner eigenen oder im Haushalt lebenden Kinder, soweit <br>(a) der hinterbliebene (Ehe-) Partner im Zeitpunkt des Verlusts mindestens 30 und h\u00f6chstens 49 Jahre alt war <br>(b) oder der hinterbliebene (Ehe-) Partner in einem Haushalt mit Kindern bis 14 Jahren lebt\u00a0 (nachfolgend bezeichnet als \u201ejung Verwitweter\u201c\/\u201ejunge Verwitwete\u201c\/\u201ejung verwitwet\u201c),\u00a0 F\u00f6rderung der Jugendhilfe und des Schutzes von Familien sowie F\u00f6rderung der hospizlichen Betreuung von hinterbliebenen Familienangeh\u00f6rigen.<br>(3) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: <br>(a) Anlaufstelle f\u00fcr jung Verwitwete. <br>(b) Vermittlung von hospizlicher Begleitung (insbesondere Teilnahme in Trauergruppen) f\u00fcr jung Verwitwete und ihre Kinder in Zusammenarbeit mit gemeinn\u00fctzigen Hospizvereinigungen und anderen gemeinn\u00fctzigen Organisationen. <br>(c) Beratungen hinsichtlich der finanziellen und rechtlichen Situation des jung Verwitweten sowie Vermittlung und Kooperation mit anderen Stellen, die entsprechende Hilfeleistungen anbieten\u00a0 <br>(d) Durchf\u00fchrung von Informationsveranstaltungen in Bezug auf die Situation von jung Verwitweten, auch in Kooperation mit anderen Stellen, die entsprechende Veranstaltungen durchf\u00fchren, <br>(e) Angebot von regelm\u00e4\u00dfigen Netzwerktreffen f\u00fcr jung Verwitwete und ihre Kinder mit der M\u00f6glichkeit, den Themen, welche Hinterbliebene betreffen, Gelegenheit zum Austausch zu geben.\u00a0 <br>(f) die Schulung der Mitarbeiter des Vereins,<br>(4) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br>(5) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur zu satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.<br>(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br>(7)\u00a0 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Anspr\u00fcche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsverm\u00f6gen.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 3 Mitglieder des Vereins <\/strong><br>(1) Der Verein hat folgende Mitglieder: <br>1. ordentliche Mitglieder, <br>2. f\u00f6rdernde Mitglieder, <br>3. Ehrenmitglieder.<br>(2) Ordentliche Mitglieder sind alle nat\u00fcrlichen Personen.<br>(3) F\u00f6rdernde Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterst\u00fctzen wollen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.<br>(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die F\u00f6rderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.<br><br><strong>\u00a7 4 Erwerb der Mitgliedschaft <\/strong><br>(1)Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.<br>(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begr\u00fcndung bedarf, ist unanfechtbar.<br>(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Best\u00e4tigung durch den Verein.<br>(4) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 5 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><br>(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch <br>1. Austritt, <br>2. Ausschluss aus dem Verein oder <br>3. Tod.<br>(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erl\u00f6schen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegen\u00fcber dem Verein.<br>(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegen\u00fcber dem Verein bleiben unber\u00fchrt.<br><br><strong>\u00a7 6 Austritt aus dem Verein \u2013 K\u00fcndigung der Mitgliedschaft<\/strong><br>Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung an den Vorstand bis 30.09. des Kalenderjahres und wird mit Ende des Kalenderjahrs wirksam.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 7 Ausschluss aus dem Verein<\/strong><br>(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied: <br>1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, <br>2. die Anordnungen oder Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane nicht befolgt, <br>3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im R\u00fcckstand ist.<br>(2) Vor der Entscheidung \u00fcber den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich m\u00fcndlich oder schriftlich zu \u00e4u\u00dfern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich aufzufordern.<br>(3) Die Entscheidung \u00fcber den Ausschluss ist schriftlich zu begr\u00fcnden und dem\u00a0Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.<br><br><strong>\u00a7 8 Beitragsleistungen- und Pflichten<\/strong><br>(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beitr\u00e4ge an den Verein zu leisten, deren Erhebung \u00fcber die H\u00f6he auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.<br>(2) Folgende Beitr\u00e4ge sind durch die Mitglieder zu leisten: <br>1. ein j\u00e4hrlicher Mitgliedsbeitrag.<br>(3) Der Vorstand wird erm\u00e4chtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und k\u00fcnftigen Beitragspflichten zu stunden, zu erm\u00e4\u00dfigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gr\u00fcnde f\u00fcr seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.<br>(4) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.<br><br><strong>\u00a7 9 Abwicklung des Beitragswesens<\/strong><br>(1) Der Jahresbeitrag ist am 15. 01 des Jahres f\u00e4llig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. <br>(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abh\u00e4ngig, dass sich das Mitglied f\u00fcr die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren f\u00fcr den Einzug der Mitgliedsbeitr\u00e4ge teilzunehmen. Die Erkl\u00e4rung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Eine Befreiung von der Verpflichtung am SEPALastschriftverfahren teilzunehmen, kann durch den Vorstand im Einzelfall entschieden werden.(3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum F\u00e4lligkeitstermin eingezogen.<br>(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend \u00c4nderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die \u00c4nderung der pers\u00f6nlichen Anschrift mitzuteilen.(5) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erh\u00f6hten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgeb\u00fchr; die der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 10 Die VereinsorganeDie Organe des Vereins sind: <\/strong><br>1. die Mitgliederversammlung, <br>2. der Vorstand gem\u00e4\u00df \u00a7 26 BGB.<br><br><strong>\u00a7 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder<\/strong><br>(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem R\u00fccktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gew\u00e4hlten Nachfolger im Amt.<br>(2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.(3) Abwesende k\u00f6nnen nur dann in eine Organfunktion gew\u00e4hlt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegen\u00fcber dem Vorstand erkl\u00e4rt haben.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 12 Verg\u00fctungen f\u00fcr die Vereinst\u00e4tigkeit, Aufwandsentsch\u00e4digung<\/strong><br>(1) Die Organ\u00e4mter des Vereins werden grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich ausge\u00fcbt.\u00a0<br>(2) Bei Bedarf k\u00f6nnen die Organ\u00e4mter im Rahmen der haushaltsrechtlichen\u00a0<br>M\u00f6glichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentsch\u00e4digung nach\u00a0 \u00a7 3 Nr. 26a EStG ausge\u00fcbt werden.<br>(3) Die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung eine Aufwandsentsch\u00e4digung nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt f\u00fcr die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.<br>(4) Im \u00dcbrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach \u00a7 670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die ihnen durch T\u00e4tigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto usw.<br>(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gew\u00e4hrt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die pr\u00fcff\u00e4hig sein m\u00fcssen, nachgewiesen werden.<br>(6) Vom Vorstand k\u00f6nnen per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen M\u00f6glichkeiten Grenzen \u00fcber die H\u00f6he des Aufwendungsersatzes nach \u00a7 670 BGB festgesetzt werden.<br>(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und ge\u00e4ndert wird.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 13 Ordentliche Mitgliederversammlung<\/strong><br>(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.<br>(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.<br>(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einen Monat vorher schriftlich und per Internet oder E-Mail bekannt gegeben.<br>(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 14 Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Antr\u00e4ge zur Tagesordnung mit Begr\u00fcndung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminank\u00fcndigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.<br>(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und per Internet bekannt gegeben.(6) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung k\u00f6nnen im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsantr\u00e4ge beim Vorstand bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begr\u00fcndung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsantr\u00e4ge sind nur solche Antr\u00e4ge zul\u00e4ssig, die innerhalb der oben erw\u00e4hnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach f\u00fcr den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Antr\u00e4ge sofort per Internet bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Delegierten den Antrag mit einer 2\/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen. Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderung k\u00f6nnen nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.<br>(7) Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<br>(8) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollf\u00fchrer.<br>(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet dar\u00fcber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.(10) Weitere Einzelheiten zur Durchf\u00fchrung der Mitgliederversammlung regelt die Gesch\u00e4ftsordnung des Vereins.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 14 Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung<\/strong><br>(1) Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 30% der Vereinsmitglieder\u00a0<br>beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von acht Wochen eine Entscheidung f\u00e4llen und einen Termin bekannt geben.<br>(2) Die Ladungsfrist betr\u00e4gt einen Monat.<br>(3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen schriftlich sowie durch Internet oder E-Mail.<br>(4) Im \u00dcbrigen gelten die Regelungen f\u00fcr die ordentliche Mitgliederversammlung analog.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 15 Zust\u00e4ndigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung<\/strong><br>Die Mitgliederversammlung ist ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig in folgenden Vereinsangelegenheiten: <br>1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, <br>2. Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Rechnungspr\u00fcfer, <br>3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,<br>4. Wahl und Abberufung der Rechnungspr\u00fcfer, <br>5. \u00c4nderung der Satzung und Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins, <br>6. Beschlussfassung \u00fcber eingereichte Antr\u00e4ge.<br><br><strong>\u00a7 16 Vorstand gem\u00e4\u00df \u00a7 26 BGB<\/strong><br>(1) Der Vorstand gem\u00e4\u00df \u00a7 26 BGB besteht aus <br>1. dem Vorstandsvorsitzenden, <br>2. bis zu drei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, <br>3. dem Schatzmeister.<br>(2) Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.<br>(3) Die Amtszeit des Vorstands betr\u00e4gt drei Jahre.<br>(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorg\u00e4nge f\u00fcr jede Vorstandsfunktion durchzuf\u00fchren. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br>(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gew\u00e4hlt ist. Dies gilt auch f\u00fcr einzelne Vorstandsmitglieder. Ma\u00dfgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister.<br>(6) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied w\u00e4hrend der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschr\u00e4nkt und wird mit der regul\u00e4ren Wahl am n\u00e4chsten Verbandstag hinf\u00e4llig.<br>(7) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern treten die nachr\u00fcckenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.<br>(8) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschl\u00fcsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br><br><strong>\u00a7 17 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><br>(1) Der Vorstand leitet und f\u00fchrt den Verein nach Ma\u00dfgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur F\u00f6rderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.\u00a0<br>(2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Gesch\u00e4ftsverteilungsplan.<br>(3) Er ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Vereinsangelegenheiten zust\u00e4ndig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdr\u00fccklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.<br>(4) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.\u00a0\u00a0<br><br><strong>\u00a7 18 Stimmrecht und W\u00e4hlbarkeit<\/strong><br>(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu.<br>(2) Das Stimmrecht kann nur pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden. Das Stimmrecht kann auch durch Erteilung einer Vollmacht ausge\u00fcbt werden.\u00a0(3) W\u00e4hlbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle gesch\u00e4ftsf\u00e4higen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbegrenzungen.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 19 Beschlussfassung und Wahlen<\/strong><br>(1) Die Organe des Vereins sind ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht.<br>(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschl\u00fcsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ung\u00fcltige Stimmen werden nicht ber\u00fccksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt bei Wahlen.<br>(3) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 20 Protokolle<\/strong><br>(1) Die Beschl\u00fcsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollf\u00fchrer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll gef\u00fchrt.<br>(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und k\u00f6nnen binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegen\u00fcber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet \u00fcber die R\u00fcge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 21 Satzungs\u00e4nderung und Zweck\u00e4nderung<\/strong><br>(1) Zu einem Beschluss, der eine \u00c4nderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.<br>(2) F\u00fcr einen Beschluss, der eine Zweck\u00e4nderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 22 Vereinsordnungen<\/strong><br>(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abl\u00e4ufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.<br>(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen d\u00fcrfen der Satzung nicht widersprechen.<br>(3) F\u00fcr Erlass, \u00c4nderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grunds\u00e4tzlich der Vorstand zust\u00e4ndig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.<br>(4) Vereinsordnungen k\u00f6nnen bei Bedarf f\u00fcr folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: <br>1. Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Organe des Vereins <br>2. Finanzordnung <br>3. Beitragsordnung <br>4. Wahlordnung <br>5. Jugendordnung <br>6. Ehrenordnung.<br>(5) Zu ihrer Wirksamkeit m\u00fcssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt f\u00fcr \u00c4nderungen und Aufhebungen.<br><br><strong>\u00a7 23 Datenschutzrichtlinie<\/strong><br>(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erf\u00fcllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.<br>(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.<br>(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erl\u00e4sst der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 24 Haftungsbeschr\u00e4nkungen<\/strong><br>(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und f\u00fcr die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegen\u00fcber den Mitgliedern im Innenverh\u00e4ltnis nicht f\u00fcr fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Ger\u00e4ten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Sch\u00e4den oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist \u00a7 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.<br>(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Anspr\u00fcche sowie auf Freistellung von den Anspr\u00fcchen Dritter.\u00a0<br><br><strong>\u00a7 25 Aufl\u00f6sung des Vereins und Verm\u00f6gensanfall<\/strong><br>(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, einberufenen au\u00dferordentlichen\u00a0 Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br>(2) In dieser Versammlung m\u00fcssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig ist. Darauf ist in der Einladung ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<br>(3) Zur Aufl\u00f6sung des Vereins ist eine Mehrheit von vier F\u00fcnfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.<br>(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie\u00dft, sind im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach \u00a7 26 BGB als Liquidatoren bestellt.\u00a0<br>(5) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an den Hospizgruppe Freiburg e.V., T\u00fcrkenlouisstr. 22, 79102 Freiburg, der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.\u00a0\u00a0<br><br><strong>\u00a7 26 G\u00fcltigkeit der Satzung<\/strong><br>(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.04.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<br>(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung au\u00dfer Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung Grundlagen des Vereins \u00a7 1 Name, Sitz, Eintragung, Gesch\u00e4ftsjahr(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen jung verwitwet e.V.(2) Sitz des Vereins ist Bad Krozingen.(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.(4) Aus Gr\u00fcnden der besseren Lesbarkeit wird im Nachfolgenden ausschlie\u00dflich die m\u00e4nnliche Form verwendet. 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