Satzung

Satzung Grundlagen des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen jung verwitwet e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Bad Krozingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Nachfolgenden ausschließlich die männliche Form verwendet. Frauen sind damit gleichermaßen gemeint.
(5) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Hinterbliebener nach dem Verlust des (Ehe-) Partners und seiner eigenen oder im Haushalt lebenden Kinder, soweit
(a) der hinterbliebene (Ehe-) Partner im Zeitpunkt des Verlusts mindestens 30 und höchstens 49 Jahre alt war
(b) oder der hinterbliebene (Ehe-) Partner in einem Haushalt mit Kindern bis 14 Jahren lebt  (nachfolgend bezeichnet als „jung Verwitweter“/„junge Verwitwete“/„jung verwitwet“),  Förderung der Jugendhilfe und des Schutzes von Familien sowie Förderung der hospizlichen Betreuung von hinterbliebenen Familienangehörigen.
(3) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(a) Anlaufstelle für jung Verwitwete.
(b) Vermittlung von hospizlicher Begleitung (insbesondere Teilnahme in Trauergruppen) für jung Verwitwete und ihre Kinder in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Hospizvereinigungen und anderen gemeinnützigen Organisationen.
(c) Beratungen hinsichtlich der finanziellen und rechtlichen Situation des jung Verwitweten sowie Vermittlung und Kooperation mit anderen Stellen, die entsprechende Hilfeleistungen anbieten 
(d) Durchführung von Informationsveranstaltungen in Bezug auf die Situation von jung Verwitweten, auch in Kooperation mit anderen Stellen, die entsprechende Veranstaltungen durchführen,
(e) Angebot von regelmäßigen Netzwerktreffen für jung Verwitwete und ihre Kinder mit der Möglichkeit, den Themen, welche Hinterbliebene betreffen, Gelegenheit zum Austausch zu geben. 
(f) die Schulung der Mitarbeiter des Vereins,
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 

§ 3 Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
1. ordentliche Mitglieder,
2. fördernde Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
(3) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
(4) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
1. Austritt,
2. Ausschluss aus dem Verein oder
3. Tod.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 6 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis 30.09. des Kalenderjahres und wird mit Ende des Kalenderjahrs wirksam. 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich aufzufordern.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 8 Beitragsleistungen- und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, deren Erhebung über die Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
1. ein jährlicher Mitgliedsbeitrag.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(4) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.

§ 9 Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Jahresbeitrag ist am 15. 01 des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Eine Befreiung von der Verpflichtung am SEPALastschriftverfahren teilzunehmen, kann durch den Vorstand im Einzelfall entschieden werden.(3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.(5) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr; die der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

§ 10 Die VereinsorganeDie Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand gemäß § 26 BGB.

§ 11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.
(2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.(3) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben. 

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
(2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen 
Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach  § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung eine Aufwandsentschädigung nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird. 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einen Monat vorher schriftlich und per Internet oder E-Mail bekannt gegeben.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 14 Tagen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und per Internet bekannt gegeben.(6) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort per Internet bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Delegierten den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollführer.
(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.(10) Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung des Vereins. 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 30% der Vereinsmitglieder 
beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von acht Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
(2) Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
(3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen schriftlich sowie durch Internet oder E-Mail.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog. 

§ 15 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
2. Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
4. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
1. dem Vorstandsvorsitzenden,
2. bis zu drei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
3. dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister.
(6) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl am nächsten Verbandstag hinfällig.
(7) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 17 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
(1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert. 
(2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
(3) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.
(4) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.  

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann auch durch Erteilung einer Vollmacht ausgeübt werden. (3) Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersbegrenzungen. 

§ 19 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht.
(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt bei Wahlen.
(3) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet. 

§ 20 Protokolle
(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit. 

§ 21 Satzungsänderung und Zweckänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

§ 22 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
1. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
2. Finanzordnung
3. Beitragsordnung
4. Wahlordnung
5. Jugendordnung
6. Ehrenordnung.
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 23 Datenschutzrichtlinie
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

§ 24 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter. 

§ 25 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, einberufenen außerordentlichen  Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt. 
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hospizgruppe Freiburg e.V., Türkenlouisstr. 22, 79102 Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

§ 26 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.04.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.